Satzung

Satzung des „Förderverein Geschichte der Arbeiterbewegung, des Antifaschismus und des Antirassismus“, aufgestellt auf der Mitglieder-/Gründungsversammlung am 30. Oktober 2020, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.02.2021

Präambel
Der Verein fördert die Volksbildung insbesondere durch Errichtung einer Bibliothek mit dem Schwerpunkt der Geschichte der Arbeiterbewegung aber auch unter Einbeziehung von Antirassismus und Antifaschismus in seiner Gesamtheit unter besonderer Berücksichtigung regionaler Aspekte. Kooperationen mit anderen Trägern  von Bildungsarbeit sind gewollt. Forschungsvorhaben zur Geschichte der Arbeiterbewegung sollen angeregt und unterstützt werden.Die Aufarbeitung der Nazizeit insbesondere in ihren nationalen Bezügen und die Gedenkstättenarbeit sind zu fördern.
 

Eine handlungsorientierte Vergegenwärtigung der Menschenrechte steht dabei im Zentrum der pädagogischen und historischen Arbeit.

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Geschichte der Arbeiterbewegung. des Antifaschismus und des Antirassismus“

Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Mainz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist

  • die Errichtung einer öffentlich zugänglichen Bibliothek
  • der Förderung der Erforschung der Arbeiterbewegung und des Antirassismus und Antifaschismus mit regionalem Schwerpunkt Rheinhessen
  • sowie der politischen Pädagogik zu den Menschenrechten
  • und der Gedenkstättenpädagogik in der Region.
  • Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige Vereine, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und ihn in den Beschlussorganen mitzutragen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme nicht-natürlicher Personen erfolgt unter dem Vorbehalt der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung eines Antrags bei natürlichen Personen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft bei nicht-natürlichen Personen geht nicht auf eine*n eventuelle Rechtsnachfolger*in über.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Bei Verstößen gegen die satzungsmäßigen Ziele kann ein natürliches Mitglied vom Vorstand und nicht-natürliche Personen von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss einer natürlichen Person kann der/die Betroffene Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 7 Organe des Vereins sind:

7.1 die Mitgliederversammlung

7.2 der Vorstand

7.3 der Beirat

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Sie kann auch in digitaler Form (Onlineverfahren) stattfinden in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

8.1 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a. Beschlussfassung über die Richtlinien für die Arbeit des Vereins.

b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts.

c. Wahl, Nachwahl und Entlastung des Vorstands.

d. Wahl der Rechnungsprüfer*innen.

e. Entscheidung über Aufnahmeanträge nicht-natürlicher Personen und deren Ausschluss.

f. Entscheidung über die Aufnahme natürlicher Personen bei Ablehnung durch den Vorstand oder deren Einspruch bei Ausschluss durch den Vorstand.

g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

h. Berufung des Beirats

i. Berufung von Ehrenmitgliedern

8.2 Stimmrecht

Natürliche Personen und Nicht-natürliche Personen haben jeweils eine Stimme. Bestehen Zweifel an der Stimmberechtigung, und können diese nicht durch Nachweis ausgeräumt werden, kann die Stimmberechtigung mit einfacher Mehrheit entzogen werden.

8.3 Einberufung und Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie vom Vorstand postalisch oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen wird.

8.4 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand umgehend einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die Beschlussfassung gilt 8.3 entsprechend.

8.5 Beschlussfassung und Wahlen

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Als Vorstand ist gewählt, wer die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im ersten Wahlgang diese Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem der/die Kandidat*in gewählt ist, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl der Rechnungsprüfer*innen erfolgt entsprechend.

8.6. Protokoll

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von einem/einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer*in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und dem beschlussfassenden Vorstand.

Der Vorstand besteht aus höchstens sieben jedoch zumindest fünf Mitgliedern, dem/der ersten Vorsitzenden, einer/m Stellvertreter*in, dem/ der Schatzmeister*in und  2 Beisitzer*innen.

Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Diese Wahl muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen, und zwar dem/der ersten Vorsitzenden und einer/m  Stellvertreter*in und dem/der Schatzmeister*in, die den Verein gemeinsam zu zweit gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die für alle Mitglieder einsehbar ist.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand entwickelt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins, über die die ordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 8.1 a abschließend entscheidet. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er entscheidet über Aufnahmeanträge natürlicher Personen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 11 Der Beirat

Der Beirat setzt sich zusammen aus Personen, die geeignet sind, Forschungs- und Publikationsprojekte, im Sinne dieser Satzung, zu initiieren und kritisch zu begleiten sowie die Projektverantwortlichen zu beraten.

Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung berufen.

Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirats mindestens einmal im Kalenderjahr zur Beiratssitzung ein. Der Beirat erhält alle schriftlichen Informationen, Projektstände etc., die er benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen.

§ 12 Rechnungsprüfung

Es werden zwei Rechnungsprüfer*innen bestellt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung des Rechnungswesens und der Wirtschaftlichkeit des Vereins.

§ 13 Mitgliedsbeiträge

Mitgliederbeiträge von natürlichen und nicht-natürlichen Personen können unterschiedlich hoch sein. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitlieder sind beitragsfrei.

Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand.

§ 14 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder. Erscheinen weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, bei der die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein Projekt Osthofen e. V“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Satzungsänderung

Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der mindestens zur Hälfte erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Mainz, den 30.10.2020

1. Änderung: 26.02.2021


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